AGB

§ 1    Geltung

(1)    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt), soweit der Auftraggeber ein Verbraucher, Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die GGA-Advisory GmbH, Wien, (nachfolgend „GGA“ genannt) mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn GGA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§ 2    Angebot, Vertragsabschluss und Textform

(1)    Ist eine Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann GGA dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2)    Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der (gegebenen Falls gesetzlich vorgeschriebenen) Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von GGA nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(3)    GGA behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr übergebenen und übersandten Unterlagen oder Gegenständen (Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, usw.) vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von GGA Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

(4)    GGA ist Inhaber oder Urheber der Handelsbezeichnungen, Marken, Symbole, Logos und anderen, schutzfähigem geistigen Eigentum, die mit den Produkten von GGA oder GGA selbst, in Verbindung zu bringen sind. Der Auftraggeber hat das geistige Eigentum von GGA zu beachten und entsprechend den vertraglichen Vereinbarung zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Rechte von GGA zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, zu bearbeiten oder umzugestalten.

§ 3    Preise und Zahlung

(1)    Die Preise gelten für den vereinbarten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Im Falle von Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)    Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(3)    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber durch das Aufrechnungsverbot im konkreten Liefer- oder Leistungsvertrag gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungskosten oder Fertigstellungskosten zustehen.

§ 4    Lieferung und Lieferzeit

(1)    Lieferungen erfolgen ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.

(2)    Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist GGA berechtigt die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen und Versandweg nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen und anfallende Kosten an den Auftraggeber weiter zu belasten.

(3)    Von GGA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten, wenn ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der angegebenen Leistungs- bzw. Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(4)    Die GGA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, sofern die GGA diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der GGA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die GGA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GGA vom Vertrag zurücktreten.

(5)    Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass der Anspruch von der GGA durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann die GGA die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Die GGA kann eine angemessene Frist bestimmen innerhalb derer die Gegenleistung zu bewirken bzw. die Sicherheit zu leisten ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die GGA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(6)    Die GGA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

(7)    Gerät die GGA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der GGA auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

(1)    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der GGA, soweit nichts anderes bestimmt ist. 

(2)    Wird die Ware auf Verlangen des Aufraggebers nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die GGA noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die GGA dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber genehmigt der GGA bei einer gegenseitig ausdrücklich vereinbarten Versendung der Ware zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, sich seiner eigenen Transportpersonen zu bedienen.

(3)    Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

§ 6     Sachmängel, Mängelansprüche Gewährleistung

Angaben der GGA zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

1)    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2)    Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der Auftraggeber hat den Wareneingang, die Durchführung der Wareneingangskontrolle und deren genaue Zeitpunkte zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Verkäufer auf Verlangen auszuhändigen um ihn in die Lage zu versetzen, die Einhaltung seiner eigenen Mangelrügepflichten gegenüber seinem Drittlieferanten nachzuweisen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3)    Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4)    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5)    Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6)    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7)    Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(8)    Soweit der Verkäufer eine Ware mit einer Herstellergarantie an den Auftraggeber liefert, setzt eine Inanspruchnahme des Verkäufers eine vorherige erfolglose schriftliche Geltendmachung der Garantieansprüche gegenüber den jeweiligen Herstellern voraus. Dies gilt nicht, soweit der Umfang der Garantieerklärung des Herstellers hinter den Rechten gemäß § 6 (1) bis (7) dieser AGB zurückbleibt oder der Verkäufer eine weitergehende Garantie als der Hersteller abgegeben hat. Der Verkäufer wird dem Auftraggeber die für die Geltendmachung von möglichen Garantieansprüchen vorliegenden Angaben zum Hersteller zugänglich machen. 

§ 7    Haftung auf Schadensersatz

(1)    Die Haftung der GGA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2)    Die GGA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken.

(3)    Soweit die GGA gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GGA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die GGA bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4)    Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der GGA.

(5)    Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der GGA wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8    Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft

(1)    Die GGA behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist GGA berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. GGA ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)    Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der GGA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GGA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die GGA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

(4)    Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für die GGA vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der GGA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die GGA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(5)    Die GGA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GGA.

(6)    Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist die GGA berechtigt, vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem österreichischen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.

§ 9    Besondere Bestimmungen für Bestellungen über die Website

(1)    Der Verkäufer wird den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Dieses Bestätigungsschreiben stellt noch keine Vertragsannahme dar. Abweichend von § 2(1) erfolgt die Annahme mit dem Erhalt der Ware durch den Kunden nach Übersendung der Ware durch Verkäufer bzw. mit der Ausführung der Dienstleistungen beim Kunden durch den Verkäufer. 

(2)    Die Vertragssprache ist Deutsch.

(3)    Der Verkäufer speichert den Vertragstext und sendet dem Kunden die Bestelldaten per E-Mail zu. Die AGB kann der Kunde jederzeit unter www.gga-advisory.com einsehen. 

(4)    Im Onlineshop erfährt der Auftraggeber die Geltungsdauer von befristeten Angeboten. Trotz sorgfältiger Bevorratung kann es vorkommen, dass einige Aktionsartikel schneller als vorgesehen verkauft sind. Der Verkäufer kann deshalb eine Liefergarantie nicht geben. Es gilt: Nur solange der Vorrat reicht.

(5)    Der Verkäufer bietet Drittanbietern die Möglichkeit, die Website www.gga-advisory.com zu nutzen, um deren Sortimente darüber zu verkaufen. Dies wird klar und transparent dargestellt. Über den verlinkten Unternehmensnamen können Informationen über den Drittanbieter eingesehen werden. Der Vertrag, der bei einem Verkaufsabschluss von Drittanbieter-Artikeln zustande kommt, wird ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter geschlossen. Der Betreiber der Website ist in diesem Fall nicht der Vertragspartner des Auftraggebers, es sei denn, es ist auf der Website ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt. Ist der Drittanbieter Vertragspartner, dann ist dieser auch alleiniger Ansprechpartner für den Auftraggeber. Der Verkäufer rät dazu, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittanbieters sowie dessen Datenschutzerklärung sorgfältig zu prüfen.

(6)    Für Kunden ist es möglich, Warenkörbe und Produkte zu bestellen. Mit dem Klick auf „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ wird die Bestellung gemäß den angegebenen Konditionen ausgelöst. 

§ 10    Rückgaberecht bei Online-Käufen

(1)    Der Verkäufer bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen die bestellte Ware zurückzusenden. Die Rückgabefrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat. Der Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren, sofern der Auftraggeber einen kostenlosen Rücksendeaufkleber zur Verfügung stellt. Wird ein solcher Rücksendeaufkleber nicht verwendet, trägt der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung. Für Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal als Paketpost zurückgesandt werden können und als solche in der Rechnung als „Sperrgut“ gekennzeichnet sind, gilt: Der Verkäufer holt die Waren an der deutschen Lieferadresse des Auftraggebers ab. Erfolgt die Rücksendung vom Ausland aus, hat der Auftraggeber die Kosten der Rücksendung zu tragen. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kundenkonto gutgeschrieben, falls die Warenrücksendung akzeptiert wurde.

(2)    Die Rücksendung hat zu erfolgen an:

GGA-Advisory GmbH
Retouren
Josefstädter Strasse 65 Top 11
1080 Wien 

(3)    Der Verkäufer räumt das Rückgaberecht unter den folgenden Bedingungen ein:

  • die Ware ist unbenutzt,
  • die Ware ist unbeschädigt, und
  • die Ware ist vollständig.

Das Testen oder Ausprobieren der Ware gilt als Benutzung der Ware.

(4)    Das Rückgaberecht besteht nicht für

  • jegliche Waren, die nicht vom Verkäufer selbst, sondern von einem Dritten an den Käufer ausgeliefert werden. 
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind
  • Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen aus Standardkomponenten konfiguriert werden, wie z.B. individuell konfigurierte Farbkombinationen. 
  • Meterware, Verbrauchsmaterialien
  • Sonderbestellungen des Kunden, wie z.B. speziell für den Kunden bestellte Ersatzteile etc.
  • Großmengenlieferungen, bei denen dem Auftraggeber Sonderkonditionen eingeräumt wurden

(5)    Es besteht kein Rücktrittsrecht, wenn der Auftraggeber die Erbringung einer Dienstleistung beauftragt hat und der Verkäufer die Dienstleistung vollständig erbracht oder mit der Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen hat. Ein Rücktrittsrecht ist schließlich auch dann ausgeschlossen, wenn Verkäufer die Waren von dritten Vorlieferanten bezieht, die ihrerseits kein Rückgaberecht einräumen. In diesem Fall ist das Produkt im Shop entsprechend gekennzeichnet.

§ 11    Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen

(1)    Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Wien oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Wien ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2)    Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3)    Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

GGA-Advisory GmbH, Josefstädter Strasse 65, Top 11, 1080 Wien (Stand 16.01.2021)